Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Geltung der Bedingungen

  1. Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Lieferbedingungen ab. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Geschäftsbedingungen des Bestellers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Die Schriftform im Sinne unserer Bedingungen wird durch E-Mails und Telefaxbriefe gewahrt.

II. Angebote, Umfang der Lieferung

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Schriftform wird auch durch E-Mail oder Telefaxbrief gewahrt.
  2. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen und Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Entscheidend für die Qualität des Liefergegenstandes ist allein unsere Auftragsbestätigung. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  3. Die Lieferteile entsprechen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Standards und Bestimmungen. Für eine etwa erforderliche Prüfung und Abnahme der Lieferteile nach ausländischen technischen Standards und Bestimmungen hat der Besteller zu sorgen, Ausnahme unsere Produkte mit internationalen Freigaben, gekennzeichnet auf jedem Artikel.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Maßgeblich sind die bei Auftragserteilung geltenden Listenpreise. Sie gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk ohne Verpackung.
  2. Die Zahlung mit Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Bei der Entgegennahme von Wechseln, deren Zahlung im Ausland oder auf Nebenplätzen zu erfolgen hat, übernehmen wir keine Haftung für die rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, löst er insbesondere Schecks und Wechsel nicht ein oder stellt seine Zahlungen ein, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks und Wechsel angenommen haben. Außerdem steht uns dann das Recht zu, Vorauszahlungen zu verlangen.
  3. Beanstandungen der Lieferungen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Rücksendungen werden ohne vorherige gegenseitige Verständigung nicht angenommen.

IV. Lieferzeit

  1. Maßgeblich sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten oder anderweitig mit dem Besteller vereinbarten Fristen. Die Einhaltung dieser Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Teillieferungen sind in einem dem Besteller zumutbaren Umfang zulässig.
  2. Bei Kaufverträgen gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb dieser Frist zum Versand gebracht oder abgeholt wird. Verzögert sich die Ablieferung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
  3. Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers, so können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von einem halben Prozent des Nettorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf fünf Prozent des Nettorechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir weisen höhere Kosten nach.
  4. Auch im Falle von Streik oder Aussperrung verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
    Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit um mehr als einen Monat, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
    Treten die vorgenannten Umstände bei dem Besteller ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für seine Annahmeverpflichtung.
    Auf die hier genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.

V. Versand und Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im Einwirkungsbereich des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, so geht die Gefahr bereits am Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  2. Grundsätzlich versichern wir auf Kosten des Bestellers die gesamte Sendung durch eine branchenübliche Transportversicherung einschließlich Auf- und Abladen sowie Verbringen der Waren unmittelbar nach dem Abladen an den Aufstellungsort. Weitere Versicherungen werden nur auf schriftlichen Wunsch des Bestellers und gegen Vorauszahlung abgeschlossen.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung und zukünftiger Forderungen sowie bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum.
  2. Zahlt der Besteller mit Scheck und stellen wir ihm hierfür einen Refinanzierungswechsel aus, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst dann, wenn wir aus dem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können.
  3. Eine Weiterveräußerung ist dem Besteller im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Bestellers sind uns mitzuteilen.
  4. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.
  5.   Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Nettorechnungswertes der Vorbehaltsware zum Nettorechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
  6. Die Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.
  7.   Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferte Ware herauszuverlangen.
  8. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VII. Rechte des Bestellers bei Mängeln

  1. Wir treten unsere Ansprüche gegen Lieferanten wesentlicher Fremderzeugnisse hiermit an den Besteller ab. Der Besteller kann uns wegen Mängeln wesentlicher Fremderzeugnisse nur haftbar machen, wenn eine vorherige Inanspruchnahme der Fremdlieferanten erfolglos war.
  2. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, binnen angemessener Frist von mindestens 14 Tagen nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller den Preis mindern oder – sofern die Vertragswidrigkeit nicht nur geringfügig ist – von dem Vertrag zurücktreten. Daneben ist er gegebenenfalls berechtigt, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen.
    Das Recht des Bestellers zur Selbstvornahme gemäß § 637 BGB bleibt unberührt.
    Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, so hat er uns den Liefergegenstand zurückzugeben und – ungeachtet sonstiger Ansprüche – für die Zeit der Nutzung ein angemessenes Entgelt in Höhe des üblichen Mietzinses zu zahlen.
  3. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand von dem Besteller oder einem Dritten nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes oder war bei Vertragsabschluss mit uns vereinbart worden.
  4. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, nämlich für Bauwerke und Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüche und Baumängel. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist oder bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen.
  5. Schadenersatzansprüche wegen Sachmängeln werden wie folgt begrenzt: Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Soweit wir für Mangelfolgeschäden haften, ist die Haftung auf vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Schäden begrenzt. Durch die vorstehende Haftungsbegrenzung werden Ansprüche des Bestellers wegen uns zurechenbarer Körper- oder seiner Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht beschränkt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Bestellers aus dem Produkthaftungsgesetz und Ansprüche bei einer von uns gegebenen Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

VIII. Haftungsbeschränkungen, Schadensersatz

  1. Die nachfolgenden Beschränkungen gelten für unsere vertragliche und außervertragliche (deliktische) Haftung sowie die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß. Die Beweislast für die eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss begründenden Tatsachen obliegt uns.
  2. Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung oder bei uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen bleiben unberührt.
  3. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß Ziffer VII. 4. gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist oder bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Rheda-Wiedenbrück.
  2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Rheda-Wiedenbrück. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Abkommen) wird ausgeschlossen.

X. Patentrechte

Verschiedene Produkte sind patentrechtlich geschützt (Gebrauchsmuster oder Patentrechte). Der Käufer unserer Waren verpflichtet sich, unsere Patentrechte in keinem Fall zu verletzen. Bei Weiterveräußerung unserer Produkte verpflichtet sich der Verkäufer, auf die bestehenden Schutzrechte der Plastimat GmbH hinzuweisen.

XI. Datenschutz

Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Bestellers zu speichern, zu übermitteln, zu verändern und zu löschen. Der Besteller erhält hiermit Kenntnis gemäß § 26 BDSG.

Plastimat GmbH